Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
Text
4. Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.Paragraph 20, (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatz 3, mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3)Absatz 3,In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4)Absatz 4,Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
(5)Absatz 5,Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0037 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1995 S 21), entsprechen.Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 Amtsblatt L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0037 Amtsblatt L 172 vom 22. 7. 1995 S 21), entsprechen.
Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:
eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt; das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.