Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2024.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2001.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2018.04.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 2013.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. Abschnitt

Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 20, (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatz 3, mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
  2. Absatz 3,In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
  3. Absatz 4,Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
  4. Absatz 5,Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.), entsprechen.

Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;
  • Strichaufzählung
    das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Schlagworte

Forschungszweck

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143847

Alte Dokumentnummer

N8199961577L