Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
13.04.1994 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2824.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2801.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2813.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 223/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Paragraph 28, (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
  2. Ziffer 2
    der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,
  3. Ziffer 3
    der Hinweis:
    1. Litera a
      „Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
    2. Litera b
      „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
  4. Ziffer 4
    das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
  5. Ziffer 5
    das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
  6. Ziffer 6
    der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  7. Ziffer 7
    bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen sowie Mikroorganismen und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  8. Ziffer 8
    bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen
    1. Litera a
      die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    2. Litera b
      die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
    3. Litera c
      die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
    4. Litera d
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
  1. Absatz 2,Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz eins, dürfen, soweit nicht nach Absatz eins, Ziffer 8, vorgeschrieben, angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
    4. Ziffer 4
      der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137354

Alte Dokumentnummer

N8199435292J