Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 223/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2824.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2801.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2813.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 223/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Paragraph 28, (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
  2. Ziffer 2
    der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
  3. Ziffer 3
    der Hinweis:
    1. Litera a
      „Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
    2. Litera b
      „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
  4. Ziffer 4
    das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
  5. Ziffer 5
    das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
  6. Ziffer 6
    der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
  7. Ziffer 7
    bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  8. Ziffer 8
    bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
    1. Litera a
      die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    2. Litera b
      die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
    3. Litera c
      die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
    4. Litera d
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
  1. Absatz 2,Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz eins, dürfen, soweit nicht nach Absatz eins, Ziffer 8, vorgeschrieben, angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
    4. Ziffer 4
      der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12140435

Alte Dokumentnummer

N8199710162D