Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:Paragraph 28, (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz eins, dürfen, soweit nicht nach Absatz eins, Ziffer 8, vorgeschrieben, angegeben werden:
die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
Dokumentnummer
NOR12143855
Alte Dokumentnummer
N8199961585L