Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betreuung während des Transports
§ 7. (1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)Paragraph 7, (1) Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;die einem gemäß Ziffer 2, vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.die einer Bestätigung gemäß Ziffer 4, gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(6)Absatz 6,(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR12137545
Alte Dokumentnummer
N8199436689J