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§ 7 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 701.07.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
§ 701.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betreuung während des Transports

Paragraph 7, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,)

  1. Absatz 2,Der Tiertransportunternehmer hat den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
    2. Ziffer 2
      die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
    3. Ziffer 3
      die einem gemäß Ziffer 2, vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
    4. Ziffer 4
      Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
    5. Ziffer 5
      die einer Bestätigung gemäß Ziffer 4, gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,)
  4. Absatz 5,Absatz 3, gilt nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befassten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 6,Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048262