Rechtstracker.at

§ 7 TGSt

Fassungen
01.07.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 701.07.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
§ 701.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betreuung während des Transports

Paragraph 7, (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte und erforderlichenfalls auch der beigezogene Tierarzt haben den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
    2. Ziffer 2
      die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
    3. Ziffer 3
      die einem gemäß Ziffer 2, vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
    4. Ziffer 4
      Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
    5. Ziffer 5
      die einer Bestätigung gemäß Ziffer 4, gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
  3. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz 3, ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.
  4. Absatz 5,Absatz 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 6,Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tiere oder Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, daß die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht; dabei ist auch die höchstzulässige Dauer der Fristüberschreitung zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137546

Alte Dokumentnummer

N8199436690J