Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betreuung während des Transports
§ 7. (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).Paragraph 7, (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte und erforderlichenfalls auch der beigezogene Tierarzt haben den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;die einem gemäß Ziffer 2, vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.die einer Bestätigung gemäß Ziffer 4, gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
(4)Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Abs. 3 ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.Die Bestätigung gemäß Absatz 3, ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Abs. 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.Absatz 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen. (6)Absatz 6,Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tiere oder Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, daß die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht; dabei ist auch die höchstzulässige Dauer der Fristüberschreitung zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12137546
Alte Dokumentnummer
N8199436690J