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§ 16 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 14.07.1995 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1601.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 1624.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 134/1999
§ 1615.07.199523.07.1999 § → § BGBl. Nr. 457/1995
§ 1601.01.199514.07.1995 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.1995danach: BGBl. Nr. 457/1995

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz eins,, dem Paragraph 4, Absatz eins, oder dem Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 2
    als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, keine Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, während des Transports mitführt oder dem Paragraph 9, zweiter Satz zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 4, Absatz 2, zuwiderhandelt,
  4. Ziffer 4
    als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 6, Absatz 3, oder dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
  5. Ziffer 5
    gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Absatz 2 und 3 zu bestrafen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 10 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz 3, oder vorsätzlich dem Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 8,, dem Paragraph 9, erster Satz, dem Paragraph 10,, dem Paragraph 11, oder dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dem Paragraph 7, Absatz 4, zuwiderhandelt, oder
    4. Ziffer 4
      einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der dem Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 widerspricht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2 und 3 sind die Paragraphen 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.
  5. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz 2, oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Schlagworte

Transportbehältnis, Verladung

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137555

Alte Dokumentnummer

N8199436699J