Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) WerParagraph 16, (1) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz eins,, dem Paragraph 4, Absatz eins, oder dem Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, keine Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, während des Transports mitführt oder dem Paragraph 9, zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 4, Absatz 2, zuwiderhandelt,
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oderals Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 6, Absatz 3, oder dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Absatz 2 und 3 zu bestrafen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(2)Absatz 2,Wer
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oderals Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 10 000 S zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz 3, oder vorsätzlich dem Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 8,, dem Paragraph 9, erster Satz, dem Paragraph 10,, dem Paragraph 11, oder dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oderals Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dem Paragraph 7, Absatz 6, zuwiderhandelt, oder
einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der
dem § 5 Abs. 1 oder 2 oderdem Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 oder
dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,dem Kapitel römisch sieben Ziffer 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,
widerspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2 und 3 sind die Paragraphen 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.
(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz 2, oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Transportbehältnis, Verladung
Dokumentnummer
NOR12143618
Alte Dokumentnummer
N8199961190L