Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) WerParagraph 16, (1) Wer
als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Tiertransportunternehmer dem Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt,
als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,als Betreuer dem Paragraph 9, zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 4, Absatz 3, zuwiderhandelt,
als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt oderals Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem Paragraph 6, Absatz 3, oder dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Absatz 2 und 3 zu bestrafen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.
(2)Absatz 2,Wer
als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oderals Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem Paragraph 6, Absatz eins und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer
als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,als Tiertransportunternehmer dem Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 8,, dem Paragraph 9, erster Satz, dem Paragraph 10,, dem Paragraph 11, oder dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oderals Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dem Paragraph 7, Absatz 6, zuwiderhandelt oder
einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem Paragraph 5, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 5 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2 und 3 sind die Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 1 000 Euro festgesetzt werden.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag von 1 000 Euro festgesetzt werden.
(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz 2, oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Transportbehältnis, Verladung
Dokumentnummer
NOR40048271