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§ 16 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1601.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 1624.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 134/1999
§ 1615.07.199523.07.1999 § → § BGBl. Nr. 457/1995
§ 1601.01.199514.07.1995 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    als Tiertransportunternehmer dem Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 2
    als Betreuer dem Paragraph 9, zweiter Satz zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 4, Absatz 3, zuwiderhandelt,
  4. Ziffer 4
    als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem Paragraph 6, Absatz 3, oder dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
  5. Ziffer 5
    gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Absatz 2 und 3 zu bestrafen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem Paragraph 6, Absatz eins und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      als Tiertransportunternehmer dem Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 8,, dem Paragraph 9, erster Satz, dem Paragraph 10,, dem Paragraph 11, oder dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dem Paragraph 7, Absatz 6, zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem Paragraph 5, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2 und 3 sind die Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag von 1 000 Euro festgesetzt werden.
  5. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz 2, oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Schlagworte

Transportbehältnis, Verladung

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048271