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§ 105 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute07.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 130/2021
§ 10501.12.200406.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 10501.07.200230.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 10501.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 10501.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 73/1998

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;
      2. Litera b
        Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. Ziffer 4
      Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137748

Alte Dokumentnummer

N8199438825J