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§ 105 GTG

Fassungen
01.12.2004 bis 06.07.2021 — BGBl. I Nr. 126/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute07.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 130/2021
§ 10501.12.200406.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 10501.07.200230.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 10501.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 10501.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. I Nr. 126/2004

Außerkrafttretensdatum

06.07.2021danach: BGBl. I Nr. 130/2021

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen
    1. Litera a
      die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
    2. Litera b
      ie öffentliche Sicherheit,
    3. Litera c
      Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
    4. Litera d
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
    5. Litera e
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
    6. Litera f
      Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
    7. Litera g
      Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
    berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Beschreibung des GVO;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;
      2. Litera b
        Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. Ziffer 4
      Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057857