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§ 105 GTG

Fassungen
01.07.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute07.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 130/2021
§ 10501.12.200406.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 10501.07.200230.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 10501.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 10501.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;
      2. Litera b
        Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. Ziffer 4
      Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142380

Alte Dokumentnummer

N8199852222L