Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr
Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
(3)Absatz 3,Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus;
Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;
Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12142380
Alte Dokumentnummer
N8199852222L