Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9a. (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.Paragraph 9 a, (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß § 9 festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich sind.Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß Paragraph 9, festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, im Einzelfall erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Die Zulassung gemäß Abs. 2 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.Die Zulassung gemäß Absatz 2, kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
(4)Absatz 4,Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 anzuschließen.Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Zulassung gemäß Abs. 2 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.Die Zulassung gemäß Absatz 2, ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht.
Dokumentnummer
NOR12137768
Alte Dokumentnummer
N8199438860J