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§ 9a DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a20.07.200230.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 110/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 9a11.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 9a15.08.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 9a01.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 117/1998

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 9 a, (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.

  1. Absatz 2,Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß Paragraph 9, festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, im Einzelfall erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Die Zulassung gemäß Absatz 2, kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
  3. Absatz 4,Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, anzuschließen.
  4. Absatz 5,Die Zulassung gemäß Absatz 2, ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht.

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137768

Alte Dokumentnummer

N8199438860J