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§ 9a DMG 1994

Fassungen
20.07.2002 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a20.07.200230.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 110/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 9a11.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 9a15.08.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 9a01.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung durch Bescheid

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und
    3. Ziffer 3
      die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      Antragsteller und Hersteller,
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kennzeichnung,
    3. Ziffer 3
      Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
    4. Ziffer 4
      Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
    5. Ziffer 5
      vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, belegen, und
    6. Ziffer 6
      Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.
  4. Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die bestimmungsgemäße Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8, und
    3. Ziffer 3
      allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9,
  5. Absatz 5,Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
  6. Absatz 6,Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033598