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§ 9a DMG 1994

Fassungen
15.08.1998 bis 10.08.2001 — BGBl. I Nr. 117/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a20.07.200230.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 110/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 9a11.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 9a15.08.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 9a01.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 117/1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 109/2001

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung durch Bescheid

Paragraph 9 a, (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

  1. Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und
    3. Ziffer 3
      die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      Antragsteller und Hersteller,
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kennzeichnung,
    3. Ziffer 3
      Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
    4. Ziffer 4
      Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
    5. Ziffer 5
      vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, belegen, und
    6. Ziffer 6
      Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.
  3. Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die bestimmungsgemäße Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8, und
    3. Ziffer 3
      allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9,
  4. Absatz 5,Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
  5. Absatz 6,Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12142124

Alte Dokumentnummer

N8199812644U