Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung durch Bescheid
§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.Paragraph 9 a, (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind,
die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten unddie Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und
die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
Antragsteller und Hersteller,
vorgesehene Kennzeichnung,
Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, undvorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, belegen, und
Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.
(4)Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick aufIm Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die bestimmungsgemäße Verwendung,
Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 undAnforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8, und
allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9,
(5)Absatz 5,Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
(6)Absatz 6,Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.
Dokumentnummer
NOR12142124
Alte Dokumentnummer
N8199812644U