Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1996Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Zum Färben von Waren sind die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.Paragraph 2, (1) Zum Färben von Waren sind die im Anhang römisch eins genannten Farbstoffe, die den im Anhang römisch sechs angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2)Absatz 2,Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.Den im Anhang römisch zwei genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen römisch drei, römisch vier und römisch fünf zulässig.
(3)Absatz 3,Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Den im Anhang römisch drei genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Die im Anhang römisch vier genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5)Absatz 5,Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis'' entsprechenden Menge zugesetzt werden.Die im Anhang römisch fünf Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen römisch zwei und römisch drei genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis'' entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6)Absatz 6,Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.Die im Anhang römisch fünf Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12139938
Alte Dokumentnummer
N8199658306J