Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.10.1996 bis 12.07.2005 — BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.12.200912.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 213.07.200512.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 211/2005
§ 209.10.199612.07.2005 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.10.1996BGBl. Nr. 541/1996

Außerkrafttretensdatum

12.07.2005danach: BGBl. II Nr. 211/2005

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Zum Färben von Waren sind die im Anhang römisch eins genannten Farbstoffe, die den im Anhang römisch sechs angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.

  1. Absatz 2,Den im Anhang römisch zwei genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen römisch drei, römisch vier und römisch fünf zulässig.
  2. Absatz 3,Den im Anhang römisch drei genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  3. Absatz 4,Die im Anhang römisch vier genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  4. Absatz 5,Die im Anhang römisch fünf Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen römisch zwei und römisch drei genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis'' entsprechenden Menge zugesetzt werden.
  5. Absatz 6,Die im Anhang römisch fünf Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.

Schlagworte

Feinbackware

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR12139938

Alte Dokumentnummer

N8199658306J