Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
13.12.2009
Außerkrafttretensdatum
12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es dürfen ausschließlich die im Anhang 1 genannten Farbstoffe, die der im Anhang VI angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Es dürfen ausschließlich die im Anhang 1 genannten Farbstoffe, die der im Anhang römisch sechs angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.Den im Anhang römisch zwei genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen römisch drei, römisch vier und römisch fünf zulässig.
(3)Absatz 3,Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Den im Anhang römisch drei genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.Die im Anhang römisch vier genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5)Absatz 5,Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.Die im Anhang römisch fünf Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen römisch zwei und römisch drei genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6)Absatz 6,Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.Die im Anhang römisch fünf Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40112455