Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.12.2009 bis 12.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.12.200912.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 213.07.200512.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 211/2005
§ 209.10.199612.07.2005 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es dürfen ausschließlich die im Anhang 1 genannten Farbstoffe, die der im Anhang römisch sechs angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Den im Anhang römisch zwei genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen römisch drei, römisch vier und römisch fünf zulässig.
  3. Absatz 3,Den im Anhang römisch drei genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die im Anhang römisch vier genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die im Anhang römisch fünf Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen römisch zwei und römisch drei genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die im Anhang römisch fünf Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.

Schlagworte

Feinbackware

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR40112455