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§ 2

Fassungen
13.07.2005 bis 12.12.2009 — BGBl. II Nr. 211/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.12.200912.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 213.07.200512.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 211/2005
§ 209.10.199612.07.2005 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 541 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.07.2005BGBl. II Nr. 211/2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es dürfen ausschließlich die im Anhang römisch eins genannten Farbstoffe, die den im Anhang römisch sechs angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Den im Anhang römisch zwei genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen römisch drei, römisch vier und römisch fünf zulässig.
  3. Absatz 3,Den im Anhang römisch drei genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die im Anhang römisch vier genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die im Anhang römisch fünf Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen römisch zwei und römisch drei genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die im Anhang römisch fünf Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.

Schlagworte

Feinbackware

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR40066380