Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1996Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 10. (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:Paragraph 10, (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:
Betriebe gemäß §§ 15 und 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen undBetriebe gemäß Paragraphen 15 und 15 a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen und Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Z 1 fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen,Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1 des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsstoffe und Endprodukte, gemäß Z 12 erster Satz des Anhangs A hinsichtlich der Zulässigkeit von Schränken statt Umkleideräumen und gemäß Kapitel 1 Z 1 und 2 des Anhangs B gewähren, sofern zumindest die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins, des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsstoffe und Endprodukte, gemäß Ziffer 12, erster Satz des Anhangs A hinsichtlich der Zulässigkeit von Schränken statt Umkleideräumen und gemäß Kapitel 1 Ziffer eins und 2 des Anhangs B gewähren, sofern zumindest die Bedingungen des Absatz 3, erfüllt sind. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Auf die Lagerung und den Transport von Erzeugnissen dieser Betriebe, die bei Raumtemperatur gelagert und transportiert werden dürfen, sind die Bestimmungen von Kapitel 6 des Anhanges B nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
Es muß ein geeigneter, dem Anhang A entsprechender Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
Z 12 genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12140106
Alte Dokumentnummer
N8199658986J