Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 643/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199913.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1001.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 643/1996
§ 1001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 643/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 10, (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Betriebe gemäß Paragraphen 15 und 15 a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen und
  2. Ziffer 2
    Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins, des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsstoffe und Endprodukte, gemäß Ziffer 12, erster Satz des Anhangs A hinsichtlich der Zulässigkeit von Schränken statt Umkleideräumen und gemäß Kapitel 1 Ziffer eins und 2 des Anhangs B gewähren, sofern zumindest die Bedingungen des Absatz 3, erfüllt sind. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
  1. Absatz 2,Auf die Lagerung und den Transport von Erzeugnissen dieser Betriebe, die bei Raumtemperatur gelagert und transportiert werden dürfen, sind die Bestimmungen von Kapitel 6 des Anhanges B nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Es muß ein geeigneter, dem Anhang A entsprechender Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
      Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12140106

Alte Dokumentnummer

N8199658986J