Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199913.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1001.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 643/1996
§ 1001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 397/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 643/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 10, (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Betriebe gemäß Paragraph 15, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und die derartige Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und
  2. Ziffer 2
    Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch jährlich weniger als 375 t Fleischerzeugnisse herstellen,
müssen den Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 1 Ziffer eins und Ziffer 2, nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen der Absatz 4 und 5 erfüllen.
  1. Absatz 2,Betriebe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen die Erzeugnisse nur
    1. Ziffer eins
      unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
    2. Ziffer 2
      an Betriebe, die selbst unter Absatz eins, Ziffer eins, fallen, oder
    3. Ziffer 3
      zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
    4. Ziffer 4
      an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe
    abgeben.
  2. Absatz 3,Erzeugnisse, die in Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewonnen wurden, dürfen nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
  3. Absatz 4,Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß.
    2. Ziffer 2
      Es muß ein geeigneter Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß.
    4. Ziffer 4
      Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
      Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
  4. Absatz 5,Die unter Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Räume oder Vorrichtungen müssen dem Anhang A entsprechen.
  5. Absatz 6,Die Pflicht zur Eigenkontrolle nach dem 4. Abschnitt entfällt für Betriebe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren sowie über durchgeführte Warenkontrollen und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  6. Absatz 7,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12137488

Alte Dokumentnummer

N8199436135J