Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 10. (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:Paragraph 10, (1) Für folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen:
Betriebe gemäß § 15 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und die derartige Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen undBetriebe gemäß Paragraph 15, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und die derartige Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Z 1 fallen, jedoch jährlich weniger als 375 t Fleischerzeugnisse herstellen,Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch jährlich weniger als 375 t Fleischerzeugnisse herstellen,
müssen den Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 1 Z 1 und Z 2 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen der Abs. 4 und 5 erfüllen.müssen den Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 1 Ziffer eins und Ziffer 2, nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen der Absatz 4 und 5 erfüllen.
(2)Absatz 2,Betriebe gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen die Erzeugnisse nurBetriebe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen die Erzeugnisse nur
unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
an Betriebe, die selbst unter Abs. 1 Z 1 fallen, oderan Betriebe, die selbst unter Absatz eins, Ziffer eins, fallen, oder
zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe
abgeben.
(3)Absatz 3,Erzeugnisse, die in Betrieben gemäß Abs. 1 Z 1 gewonnen wurden, dürfen nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.Erzeugnisse, die in Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewonnen wurden, dürfen nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
(4)Absatz 4,Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß.
Es muß ein geeigneter Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß.
Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
Z 12 genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die unter Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Räume oder Vorrichtungen müssen dem Anhang A entsprechen.Die unter Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Räume oder Vorrichtungen müssen dem Anhang A entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Pflicht zur Eigenkontrolle nach dem 4. Abschnitt entfällt für Betriebe gemäß Abs. 1 Z 1. In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren sowie über durchgeführte Warenkontrollen und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Pflicht zur Eigenkontrolle nach dem 4. Abschnitt entfällt für Betriebe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren sowie über durchgeführte Warenkontrollen und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(7)Absatz 7,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 Z 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12137488
Alte Dokumentnummer
N8199436135J