Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 10. (1) Folgende Betriebe unterliegen den nachstehenden Ausnahmebestimmungen:Paragraph 10, (1) Folgende Betriebe unterliegen den nachstehenden Ausnahmebestimmungen:
Für Betriebe gemäß § 15 und § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen undFür Betriebe gemäß Paragraph 15 und Paragraph 15 a, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen und für Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Z 1 fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen, gelten folgende Bestimmungen nicht, sofern die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind:für Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen, gelten folgende Bestimmungen nicht, sofern die Bedingungen des Absatz 3, erfüllt sind:
die Z 3 des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse; die Z 12 erster Satz des Anhangs A (sofern statt der Umkleideräume Schränke vorhanden sind); Kapitel 1 Z 1 und 2 des Anhangs B. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.die Ziffer 3, des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse; die Ziffer 12, erster Satz des Anhangs A (sofern statt der Umkleideräume Schränke vorhanden sind); Kapitel 1 Ziffer eins und 2 des Anhangs B. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Auf die Lagerung und den Transport von Erzeugnissen dieser Betriebe, die bei Raumtemperatur gelagert und transportiert werden dürfen, sind die Bestimmungen von Kapitel 6 des Anhanges B nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
Es muß ein geeigneter, dem Anhang A entsprechender Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
Z 12 genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12142139
Alte Dokumentnummer
N8199812700O