Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1999 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199913.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1001.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 643/1996
§ 1001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 10, (1) Folgende Betriebe unterliegen den nachstehenden Ausnahmebestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Für Betriebe gemäß Paragraph 15 und Paragraph 15 a, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in Österreich in Verkehr bringen und
  2. Ziffer 2
    für Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Ziffer eins, fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen, gelten folgende Bestimmungen nicht, sofern die Bedingungen des Absatz 3, erfüllt sind:
    die Ziffer 3, des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse; die Ziffer 12, erster Satz des Anhangs A (sofern statt der Umkleideräume Schränke vorhanden sind); Kapitel 1 Ziffer eins und 2 des Anhangs B. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
  1. Absatz 2,Auf die Lagerung und den Transport von Erzeugnissen dieser Betriebe, die bei Raumtemperatur gelagert und transportiert werden dürfen, sind die Bestimmungen von Kapitel 6 des Anhanges B nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Es muß ein geeigneter, dem Anhang A entsprechender Raum zur Bearbeitung der Ausgangsstoffe und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Anstelle des Erfordernisses von Umkleideräumen gemäß Anhang A
      Ziffer 12, genügen Kästen zur Aufbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12142139

Alte Dokumentnummer

N8199812700O