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§ 21 SV

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 374/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. II Nr. 314/2005

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 21, (1) Für Schmerzpatienten, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, können Einzelverschreibungen oder, bei Zweckmäßigkeit, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Schmerzbehandlung'' zu enthalten.

  1. Absatz 2,Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung'' zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken. Für die Dauerverschreibung darf nur das vierteilige Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
  3. Absatz 4,Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen (Absatz 2,) nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden.

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141437

alte Dokumentnummer

N8199749957L