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§ 21 SV

Fassungen
01.10.2005 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 314/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 314/2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007danach: BGBl. II Nr. 50/2007

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 21, (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Absatz 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erfolgen, das durch

  1. Ziffer eins
    Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
  2. Ziffer 2
    Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) auf der Vorderseite des Formblattes
als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.
  1. Absatz 2,Die Verschreibungsvorschriften des Paragraph 19, gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
  2. Absatz 3,Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erfolgen, das durch
    1. Ziffer eins
      Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
    2. Ziffer 2
      Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Paragraphen 18, Absatz eins, 22, Absatz eins, Ziffer eins,) auf der Vorderseite des Formblattes
    als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat auf dem Formblatt eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
  4. Absatz 5,Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung (Absatz 4,) an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Arzneimittel-Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung (Paragraph 18, Absatz eins,) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen. Die Sätze 3 bis 5 des Absatz 4, sind anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069405