Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 1997,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.Paragraph 11, (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind:Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind:
im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie Schnittblumen, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen (1 Strauß je Person);
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
im Reiseverkehr:
Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln - ausgenommen Pflanzkartoffeln - bis zu 10 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und
abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch im eigenen Haushalt;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............ 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ............ 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen .......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ......................... 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ............ 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................. 1 Stück
- Reisig ...................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze ................................ 1 Stück