Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2006Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Kleinmengen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2)Absatz 2,Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen | 3 Stück |
- Balkonpflanzen und Gartenstauden | 10 Stück |
- Gemüsejungpflanzen | 20 Stück |
- Bäume und Sträucher | 3 Stück |
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen | 1 kg |
- Christbäume (abgeschnitten) | 1 Stück |
- Reisig | 1 Handstrauß |
- Reisigkränze, Gestecke | 1 Stück |
- Saatgut von Bohnenarten | 2 kg |
- Saatgut von Sonnenblumen | 0,50 kg |
- Saatgut von Luzernen und Mais | 0,15 kg |
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch | 0,10 kg |
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) | 0,01 kg; |
- Schnittblumen | 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand) |
- Obst und Gemüse | 15 kg |
- Kartoffeln | 10 kg. |
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40084698