Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2000Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2000,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.Paragraph 11, (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2)Absatz 2,Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ........... 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ........... 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen ......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ........................ 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ........... 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................ 1 Stück
- Reisig ..................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze, Gestecke ..................... 1 Stück
- Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von
allen Bohnenarten .......................... 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen
landwirtschaftlicher Arten ................. 0,50 kg
- Saatgut von Stoppelrüben ................... 0,20 kg
- Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme
von Gräsern, von Öl- und Faserpflanzen
mit Ausnahme von Sonnenblumen sowie von
Radies und Rettich ......................... 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und
Schnittlauch sowie von Kohlgemüsearten mit
Ausnahme von Karfiol, Kohlrabi und
Stoppelrüben ............................... 0,10 kg
- Saatgut von Karfiol und Kohlrabi ........... 0,04 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und
Paradeiser (Tomate) ........................ 0,01 kg;
2. folgende sonstige Waren:
- Schnittblumen .............................. 1 Strauß
- Obst und Gemüse ............................ 15 kg
- Kartoffeln ................................. 10 kg.