Rechtstracker.at

§ 2 MEG

Fassungen
31.12.1988 bis 24.04.1992 — BGBl. Nr. 742/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 231.12.201013.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 225.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 225.04.199224.05.2002 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 231.12.198824.04.1992 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1988BGBl. Nr. 742/1988

Außerkrafttretensdatum

24.04.1992danach: BGBl. Nr. 213/1992

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 2,

Gesetzliche Maßeinheiten sind:

  1. Absatz eins,Basiseinheiten:
    1. Ziffer eins
      für die Länge
      das Meter (m),
      das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;
    2. Ziffer 2
      für die Masse
      das Kilogramm (kg),
      das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;
    3. Ziffer 3
      für die Zeit
      die Sekunde (s),
      die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;
    4. Ziffer 4
      für die elektrische Stromstärke
      das Ampere (A),
      das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;
    5. Ziffer 5
      für die thermodynamische Temperatur
      das Kelvin (K),
      das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;
    6. Ziffer 6
      für die Stoffmenge
      das Mol (mol),
      das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;
    7. Ziffer 7
      für die Lichtstärke
      die Candela (cd),
      die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine
      monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.
  2. Absatz 2,Ergänzende Einheiten:
    1. Ziffer eins
      für den ebenen Winkel
      der Radiant (rad),
      der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:
      1 rad = 1 m/1 m;
    2. Ziffer 2
      für den Raumwinkel
      der Steradiant (sr),
      der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:
      1 sr = 1 m2/m2.
  3. Absatz 3,Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:
    1. Ziffer eins
      das Hertz (Hz) für die Frequenz:
      1 Hz = 1 s hoch -1;
    2. Ziffer 2
      das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:
      1 Bq = 1 s hoch -1;
    3. Ziffer 3
      das Newton (N) für die Kraft:
      1 N = 1 m . kg . s hoch -2;
    4. Ziffer 4
      das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:
      1 Pa = 1 N . m hoch -2;
    5. Ziffer 5
      das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:
      1 J = 1 N . m;
    6. Ziffer 6
      das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:
      1 W = 1 J . s hoch -1;
    7. Ziffer 7
      das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:
      1 Gy = 1 J . kg hoch -1;
    8. Ziffer 8
      das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:
      1 Sv = 1 J . kg hoch -1;
    9. Ziffer 9
      das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:
      1 C = 1 A . s;
    10. Ziffer 10
      das Volt (römisch fünf) für die elektrische Spannung:
      1 römisch fünf = 1 W . A hoch -1;
    11. Ziffer 11
      das Farad (F) für die elektrische Kapazität:
      1 F = 1 C . römisch fünf hoch -1;
    12. Ziffer 12
      das Ohm für den elektrischen Widerstand:
      1 Ohm = 1 römisch fünf . A hoch -1;
    13. Ziffer 13
      das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:
      1 S = 1 Ohm hoch -1;
    14. Ziffer 14
      das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:
      1 Wb = 1 römisch fünf . s;
    15. Ziffer 15
      das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:
      1 T = 1 Wb . m hoch -2;
    16. Ziffer 16
      das Henry (H) für die Induktivität:
      1 H = 1 Wb . A hoch -1;
    17. Ziffer 17
      der ºCelsius (ºC) für die Celsius-Temperatur:
      1 ºC = 1 K
      wobei der Celsius-Temperatur 0 ºC die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;
    18. Ziffer 18
      das Lumen (lm) für den Lichtstrom:
      1 lm = 1 cd . sr;
    19. Ziffer 19
      das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:
      1 lx = 1 lm . m hoch -2.
  4. Absatz 4,Einheiten, die neben den sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:
    1. Ziffer eins
      für den Rauminhalt (das Volumen)
      das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);
    2. Ziffer 2
      für den Druck
      das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);
    3. Ziffer 3
      für die Arbeit und Energie
      die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,
      die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,
      die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,
      die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,
      das Elektronvolt (eV),
      das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;
    4. Ziffer 4
      für die Leistung
      das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,
      das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;
    5. Ziffer 5
      für die Ionendosis
      das Röntgen (R),
      das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 3, gebildeten Vielfachen und Teile der in den Absatz eins bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Absatz 3, Ziffer 17,).
  6. Absatz 6,Einheiten, die neben den sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß Paragraph 3,, verwendet werden dürfen:

  1. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

     das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

     das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 2      m2);

  2. für den Rauminhalt (das Volumen)

     das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

     oder soliden Rundholzes und

     das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

     Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

  3. für den ebenen Winkel

     der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

     der Grad  = 1/90 des rechten Winkels =

     PI/180 Radiant,

     die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

     die Sekunde (“ ) = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

     der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

     PI/200 Radiant,

     die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

     PI/20 000 Radiant und

     die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

     PI/2 000 000 Radiant;

  1. Ziffer 4
    für die Brechkraft von optischen Systemen
    die Dioptrie (dpt),
    die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);

  5. für die Zeit

     die Minute (min) = 60 Sekunden,

     die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

     der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

     Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

     Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

     Kalenders;

  6. für die Masse

     die Tonne (t) = 1 000 kg (10 3      kg),

     das Karat (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

     0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

     die atomare Masseneinheit (u),

     die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

     Kohlenstoff-12;

  1. Ziffer 7
    für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien
    das Bel (B),
    das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses
    zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10:1
    verhalten, und
    das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);
  2. Ziffer 8
    für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):
    1 mmHg = 133,322 Pa.
  1. Absatz 7,Die Produkte und Quotienten der in den Absatz eins bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Absatz 6, Ziffer 8,).

Anmerkung

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145299

alte Dokumentnummer

N9195016599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P2/NOR12145299