Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gesetzliche Maßeinheiten sind:
(1)Absatz eins,Basiseinheiten:
für die Länge
das Meter (m),
das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;
für die Masse
das Kilogramm (kg),
das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;
für die Zeit
die Sekunde (s),
die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;
für die elektrische Stromstärke
das Ampere (A),
das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;
für die thermodynamische Temperatur
das Kelvin (K),
das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;
für die Stoffmenge
das Mol (mol),
das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;
für die Lichtstärke
die Candela (cd),
die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine
monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.
(2)Absatz 2,Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen:
für den ebenen Winkel der Radiant (rad):
1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:
1 rad = 1 m/1 m;
für den Raumwinkel der Steradiant (sr):
1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:
1 sr = 1 m 2/1 m 2;
für die Frequenz das Hertz (Hz):
1 Hz = 1 s hoch -1;
für die Kraft das Newton (N):
1 N = 1 m . kg . s hoch -2;
für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):
1 Pa = 1 N x m hoch -2;
für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):
1 J = 1 N . m;
für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):
1 W = 1 J . s hoch -1;
für die elektrische Ladung das Coulomb (C):
1 C = 1 A . s;
für die elektrische Spannung das Volt (V):für die elektrische Spannung das Volt (römisch fünf):
1 V = 1 W . A hoch -1;1 römisch fünf = 1 W . A hoch -1;
für die elektrische Kapazität das Farad (F):
1 F = 1 C . V hoch -1;1 F = 1 C . römisch fünf hoch -1;
für den elektrischen Widerstand das Ohm (():
1 Omega = 1 V . A hoch -1;1 Omega = 1 römisch fünf . A hoch -1;
für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):
1 S = 1 Omega hoch -1;
für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):
1 Wb = 1 V . s;1 Wb = 1 römisch fünf . s;
für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):
1 T = 1 Wb . m hoch -2;
für die Induktivität das Henry (H):
1 H = 1 Wb . A hoch -1;
für die Celsius-Temperatur der ºCelsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht;
für den Lichtstrom das Lumen (lm):
1 lm = 1 cd ( sr;
für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):
1 lx = 1 lm . m hoch -2;
für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):
1 Bq = 1 s hoch -1;
für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):
1 Gy = 1 J . kg hoch-1;
für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):
1 Sv = 1 J . kg hoch -1;
für die katalytische Aktivität das Katal (kat):
1 kat = 1 mol . s hoch -1.
(3)Absatz 3,Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:
für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):
1 l = 10 hoch -3 m 3;
für den Druck das Bar (bar):
1 bar = 10 hoch 5 Pa;
für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):
1 Wh = 3 600 Joule;
für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)
und die Voltamperestunde (VAh):
1 VAs = 1 J,
1 VAh = 3 600 VAs;
für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die
Varstunde (varh):
1 vars = 1 J,
1 varh = 3 600 vars;
das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;
für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):
1 VA = 1 W;
für die elektrische Blindleistung das Var (var):
1 var = 1 W;
für die Masse:
die Tonne (t)
1 t = 10 hoch 3 kg;
die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff -12;
für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):
1 tex = 10 hoch -6 kg . m hoch -1;
für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):
1 a = 10 2 m 2;
das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 10 2 a wird Hektardas gemäß Paragraph 3, gebildete Vielfache für 10 2 a wird Hektar
(ha) genannt:
1 ha = 10 2 a;
für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):
1 b = 10 hoch -28 m 2;
für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):
1 Neugrad = 1 gon = 1/100 des rechten Winkels = Pi/200 Radiant.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 2 Z 16).Die gemäß Paragraph 3, gebildeten Vielfachen und Teile der in den Absatz eins bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Absatz 2, Ziffer 16,).
(5)Absatz 5,Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß Paragraph 3,, verwendet werden dürfen:
für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;
2. für den ebenen Winkel
der rechte Winkel = Pi2 Radiant,
der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = Pi 180 Radiant,
die Minute (`) = 1/60 Grad = Pi 10 800 Radiant,
die Sekunde (“) = 1/60 Minute = Pi 648 000 Radiant,
die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = Pi 20 000 Radiant und
die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = Pi 2 000 000 Radiant;
für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m hoch -1;
für die Zeit
die Minute (min):
1 min = 60 s,
die Stunde (h):
1 h = 3 600 s,
der Tag (d):
1 d = 86 400 s, und - sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;
für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat:
1 Karat = 2 × 10 hoch -4 kg;
für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):
1 dB = 10 hoch -1 B;
für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):
1 mmHg = 133,322 Pa.
(6)Absatz 6,Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).Die Produkte und Quotienten der in den Absatz eins bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Absatz 5, Ziffer 7,).
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
Anmerkung
Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.