Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn
die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.
(2)Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3)Absatz 3,Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.
(4)Absatz 4,Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit.d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Absatz eins, Litera d, vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145348
alte Dokumentnummer
N9195016648J