Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48. (1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wennParagraph 48, (1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn
die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.
(2)Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3)Absatz 3,Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12153066
alte Dokumentnummer
N9199220575J