Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
5. Ungültigwerden der Eichung.
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oderauch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
(2)Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3Absatz 3,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40124115