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§ 72 LVR 1967

Fassungen
18.11.1974 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 659a/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.200610.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 7204.09.200331.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 385/2003
§ 7201.05.199903.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 7218.11.197430.04.1999 BGBl. Nr. 659a/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659a aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

18.11.1974BGBl. Nr. 659a/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 138/1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 72, Gewährleistung der Staffelung

  1. Absatz eins,Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
    1. Ziffer eins
      zwischen Instrumentenflügen untereinander;
    2. Ziffer 2
      zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
    3. Ziffer 3
      zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander ist erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen Luftfahrzeugen einhalten können, und
    2. Ziffer 2
      durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Absatz eins, erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.

Schlagworte

Steigflug

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147374

Alte Dokumentnummer

N9196739998L