Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659a/1974Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659a aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 72. Gewährleistung der StaffelungParagraph 72, Gewährleistung der Staffelung
(1)Absatz eins,Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
zwischen Instrumentenflügen untereinander;
zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander ist erforderlich, sofern
auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen Luftfahrzeugen einhalten können, und
durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Absatz eins, erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
NOR12147374
Alte Dokumentnummer
N9196739998L