Rechtstracker.at

§ 72 LVR 1967

Fassungen
01.01.2006 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.200610.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 7204.09.200331.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 385/2003
§ 7201.05.199903.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 7218.11.197430.04.1999 BGBl. Nr. 659a/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 72, Gewährleistung der Staffelung

  1. Absatz eins,Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist
    1. Ziffer eins
      zwischen Instrumentenflügen untereinander,
    2. Ziffer 2
      zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen,
    3. Ziffer 3
      zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
    4. Ziffer 4
      zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.
  2. Absatz 2,Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Absatz eins, erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Anflugkontrollstelle oder die Flugplatzkontrollstelle kann im Einzelfall und wenn die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist, dem Piloten eines Luftfahrzeuges im Endanflug mit dessen Zustimmung die Freigabe auch ohne Gewährleistung der Staffelung zu einem unmittelbar voraus fliegenden Luftfahrzeug erteilen, wenn der Pilot meldet, dass er das voraus fliegende Luftfahrzeug in Sicht hat und den erforderlichen Sicherheitsabstand davon einhalten kann. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands vom voraus fliegenden Luftfahrzeug zu sorgen. Wird dabei der nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten, zur Vermeidung von Gefahren durch Wirbelschleppen erforderliche Abstand zum voraus fliegenden Luftfahrzeug unterschritten, so hat die Flugverkehrskontrollstelle den Piloten vor möglichen Wirbelschleppen zu warnen.

Schlagworte

Steigflug

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR40073197