Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2003Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 72. Gewährleistung der StaffelungParagraph 72, Gewährleistung der Staffelung
(1)Absatz eins,Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist
zwischen Instrumentenflügen untereinander,
zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen,
zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.
(2)Absatz 2,Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Absatz eins, erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR40044648