Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1983Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer
und Militär-Hubschrauberführer
Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst
§ 47. (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2 und 3 abzuschließen.Paragraph 47, (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Absatz 2 und 3 abzuschließen.
(2)Absatz 2,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche Bestimmungen wie Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Funker-Zeugnisverordnung des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.
Sonderbestimmungen für die Luftfahrt:
Kenntnis der Anlagen und Dienste der Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei Tag und bei Nacht Anwendung finden können;
Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch im Zusammenhang mit Flugvorbereitung und Flugdurchführung.
Fertigkeiten am Boden:
Wiederholung von Freigaben in englischer Sprache und
Auswertung von Wetter- und Fluginformationen, die in englischer Sprache übermittelt wurden.
Militärische Bestimmungen: Übermittlung militärischer Nachrichten.
(3)Absatz 3,Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den Paragraphen 22, 24, bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung aus den Gegenständen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach § 3 lit. a Z 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.Die Prüfung aus den Gegenständen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach Paragraph 3, Litera a, Ziffer 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung vom 6. April 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
Schlagworte
Flugfernmeldedienst, Zivilluftfahrt, Wetterinformation,
BGBl. Nr. 139/1967
Dokumentnummer
NOR12147539
Alte Dokumentnummer
N9196842471L