Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer und Militär-Hubschrauberführer
Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2 und 3 abzuschließen.Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Absatz 2 und 3 abzuschließen.
(2)Absatz 2,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche Bestimmungen wie Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Funker-Zeugnisverordnung des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.
Sonderbestimmungen für die Luftfahrt:
Kenntnis der Anlagen und Dienste der Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei Tag und bei Nacht Anwendung finden können;
Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch im Zusammenhang mit Flugvorbereitung und Flugdurchführung.
Fertigkeiten am Boden:
Wiederholung von Freigaben in englischer Sprache und
Auswertung von Wetter- und Fluginformationen, die in englischer Sprache übermittelt wurden.
Militärische Bestimmungen: Übermittlung militärischer Nachrichten.
(3)Absatz 3,Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den Paragraphen 22, 24, bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung aus den Gegenständen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach § 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.Die Prüfung aus den Gegenständen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
Schlagworte
Flugfernmeldedienst, Zivilluftfahrt, Wetterinformation
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013194