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§ 47 MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 4701.07.198331.12.2000 BGBl. Nr. 314/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer und Militär-Hubschrauberführer

Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers ist durch eine Prüfung nach den Absatz 2 und 3 abzuschließen.
  2. Absatz 2,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
    1. Ziffer eins
      Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche Bestimmungen wie Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Funker-Zeugnisverordnung des Internationalen Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.
    2. Ziffer 2
      Sonderbestimmungen für die Luftfahrt:
      1. Litera a
        Kenntnis der Anlagen und Dienste der Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei Tag und bei Nacht Anwendung finden können;
      2. Litera b
        Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
    3. Ziffer 3
      Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch im Zusammenhang mit Flugvorbereitung und Flugdurchführung.
    4. Ziffer 4
      Fertigkeiten am Boden:
      1. Litera a
        Wiederholung von Freigaben in englischer Sprache und
      2. Litera b
        Auswertung von Wetter- und Fluginformationen, die in englischer Sprache übermittelt wurden.
    5. Ziffer 5
      Militärische Bestimmungen: Übermittlung militärischer Nachrichten.
  3. Absatz 3,Die praktische Anwendung der Fertigkeiten im Funksprechverkehr in anläßlich der Prüfungsflüge nach den Paragraphen 22, 24, bzw. 36 und 38 zuüberprüfen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung aus den Gegenständen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

Schlagworte

Flugfernmeldedienst, Zivilluftfahrt, Wetterinformation

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013194