Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1989Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und praktisch taube Personen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und praktisch taube Personen keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Absatz 4,Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5,Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147728
Alte Dokumentnummer
N9197042637L