Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
27.01.1986 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 39/1999
Anl. 101.04.199625.11.1998 § → § BGBl. Nr. 208/1996
Anl. 127.01.198631.03.1996 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,

Typ

Vertrag - China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

27.01.1986BGBl. Nr. 40/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996danach: BGBl. Nr. 208/1996

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

  1. Absatz eins,FLUGSTRECKE:
    1. Litera a
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Beijing-Wien.
    2. Litera b
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Wien-Beijing.
  2. Absatz 2,Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.

    Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

  3. Absatz 3,Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien ausgelassen werden, sofern dieser Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150694

Alte Dokumentnummer

N9198623171J