Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 26.11.1998 — BGBl. III Nr. 39/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 39/1999
Anl. 101.04.199625.11.1998 § → § BGBl. Nr. 208/1996
Anl. 127.01.198631.03.1996 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1999,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1998BGBl. III Nr. 39/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN

  1. Absatz eins,Flugstrecke
    1. Litera a
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide
      Richtungen:
      Punkte in China – Wien – acht Punkte darüber hinaus, die von China nach freiem Ermessen gewählt werden.
      Anmerkung: Punkte darüber hinaus können nach freiem Ermessen Chinas auch als Zwischenpunkte dienen.
    2. Litera b
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in Österreich – Beijing und/oder Shanghai und/oder Chengdu.
  2. Absatz 2,Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.

    Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

  3. Absatz 3,Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien ausgelassen werden, sofern dieser Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12159554

Alte Dokumentnummer

N9199957577L