Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 208/1996Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
(1)Absatz eins,Flugstrecke
Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in China - Wien - vier Punkte darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten, deren Auswahl China überlassen bleibt.
Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in Österreich - Peking und/oder Shanghai.
(2)Absatz 2,Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.
Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
(3)Absatz 3,Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien ausgelassen werden, sofern dieser Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156887
Alte Dokumentnummer
N9199655459J