Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1996 bis 25.11.1998 — BGBl. Nr. 208/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 39/1999
Anl. 101.04.199625.11.1998 § → § BGBl. Nr. 208/1996
Anl. 127.01.198631.03.1996 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1996,

Typ

Vertrag - China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 208/1996

Außerkrafttretensdatum

25.11.1998danach: BGBl. III Nr. 39/1999

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

  1. Absatz eins,Flugstrecke
    1. Litera a
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in China - Wien - vier Punkte darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten, deren Auswahl China überlassen bleibt.
    2. Litera b
      Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in Österreich - Peking und/oder Shanghai.
  2. Absatz 2,Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.

    Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

  3. Absatz 3,Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien ausgelassen werden, sofern dieser Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12156887

Alte Dokumentnummer

N9199655459J