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§ 82 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.07.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 8201.01.199030.06.1995 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Konzessionsausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

Paragraph 82, (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des Paragraph 83, Absatz 4,, vom Konzessionsinhaber zu führen; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151826

Alte Dokumentnummer

N9198914851J