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§ 82 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.07.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 8201.01.199030.06.1995 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

Paragraph 82, (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

  1. Absatz 2,Die Konzession kann aus den in Absatz eins, angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.
  2. Absatz 3,Die in der Konzession angeführte Art der Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen.
  3. Absatz 4,Die Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
  4. Absatz 5,In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12156168

Alte Dokumentnummer

N9199549000J