Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
01.01.1990 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6423.03.201215.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 6411.09.199622.03.2012 § → § BGBl. Nr. 482/1996
§ 6430.12.199410.09.1996 § → § BGBl. Nr. 1056/1994
§ 6401.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994danach: BGBl. Nr. 1056/1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch dreizehn. Abschnitt

Veranstaltungen

Paragraph 64, (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  2. Absatz 3,Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Absatz eins, kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Absatz 2, im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:
    1. Ziffer eins
      betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (Paragraph 12, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      betreffend die Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 41,);
    3. Ziffer 3
      betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (Paragraph 43, Absatz 2 und 3);
    4. Ziffer 4
      betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (Paragraphen 46 und 47);
    5. Ziffer 5
      betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (Paragraph 53,);
    6. Ziffer 6
      betreffend den Schutz der Uferzone (Paragraph 60,).

Schlagworte

Regulierungsbauten, Aufsichtsdienst

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152047

Alte Dokumentnummer

N9199010733J