Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
23.03.2012 bis 15.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6423.03.201215.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 6411.09.199622.03.2012 § → § BGBl. Nr. 482/1996
§ 6430.12.199410.09.1996 § → § BGBl. Nr. 1056/1994
§ 6401.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

23.03.2012

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch dreizehn. Abschnitt

Veranstaltungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Ziffer eins
      die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. Ziffer 2
      die Benutzung der Gewässer;
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Schiffsurkunden;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. Ziffer 7
      die Fahrregeln;
    8. Ziffer 8
      die Regeln für das Stillliegen;
    9. Ziffer 9
      den Schifffahrtsbetrieb;
    10. Ziffer 10
      das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. Ziffer 11
      das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. Ziffer 12
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. Ziffer 13
      den Schutz der Uferzone und
    14. Ziffer 14
      den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.“

Schlagworte

Regulierungsbauten, Aufsichtsdienst

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR40137328