Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1056/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1056 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XIII. Abschnittrömisch dreizehn. Abschnitt
Veranstaltungen
§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.Paragraph 64, (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
(3)Absatz 3,Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Absatz eins, kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Absatz 2, im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:
betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (Paragraph 12, Absatz 2,);
betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);betreffend die Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 41,);
betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (Paragraph 43, Absatz 2 und 3);
betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und 47);betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (Paragraphen 46 und 47);
betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (§ 53);betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (Paragraph 53,);
betreffend den Schutz der Uferzone (§ 61).betreffend den Schutz der Uferzone (Paragraph 61,).
Schlagworte
Regulierungsbauten, Aufsichtsdienst
Dokumentnummer
NOR12155696
Alte Dokumentnummer
N9199442744J