Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
03.12.1992 bis 20.07.1995 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3621.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 3603.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

20.07.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entgasen

Paragraph 36, (1) Abweichend von Paragraph 19, darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Dies ist jedoch im Schleusenbereich verboten.

  1. Absatz 2,Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 20 befördert werden.
  2. Absatz 3,Während des Entgasens, der Reinigung von Tanks und wenn nicht entgaste Tanks aus zwingenden Gründen geöffnet werden müssen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 51,

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153269

Alte Dokumentnummer

N9199224033J