Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3621.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 3603.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entgasen

Paragraph 36, (1) Abweichend von Paragraph 19, darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Dies ist jedoch im Schleusenbereich verboten.

  1. Absatz 2,Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn Güter der Klasse 3, Ziffer 5 oder 11 bis 19 jeweils Buchstabe a) befördert werden.
  2. Absatz 3,Während des Entgasens, der Reinigung von Tanks und wenn nicht entgaste Tanks aus zwingenden Gründen geöffnet werden müssen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 51,

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155744

Alte Dokumentnummer

N9199529904L