Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entgasen
§ 36. (1) Abweichend von § 19 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Dies ist jedoch im Schleusenbereich verboten.Paragraph 36, (1) Abweichend von Paragraph 19, darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Dies ist jedoch im Schleusenbereich verboten.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn Güter der Klasse 3, Ziffer 5 oder 11 bis 19 jeweils Buchstabe a) befördert werden.Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn Güter der Klasse 3, Ziffer 5 oder 11 bis 19 jeweils Buchstabe a) befördert werden.
(3)Absatz 3,Während des Entgasens, der Reinigung von Tanks und wenn nicht entgaste Tanks aus zwingenden Gründen geöffnet werden müssen, gelten die Bestimmungen der §§ 23 und 51.Während des Entgasens, der Reinigung von Tanks und wenn nicht entgaste Tanks aus zwingenden Gründen geöffnet werden müssen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 51,
Dokumentnummer
NOR12155744
Alte Dokumentnummer
N9199529904L