Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verschluß
§ 38. (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.Paragraph 38, (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1a), 2a) und b) sowie 18a) und b) ist das Öffnen der Tankluken oder Probeentnahmeöffnungen nur zur Kontrolle entladener Tanks gestattet, nachdem die entsprechenden Tanks entspannt worden sind. Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben.
(3)Absatz 3,Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
(4)Absatz 4,Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.
(5)Absatz 5,Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.
(6)Absatz 6,Abs. 5 gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.Absatz 5, gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.
Dokumentnummer
NOR12153271
Alte Dokumentnummer
N9199224035J