Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
03.12.1992 bis 20.07.1995 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3821.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 3803.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

20.07.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verschluß

Paragraph 38, (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.

  1. Absatz 2,Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1a), 2a) und b) sowie 18a) und b) ist das Öffnen der Tankluken oder Probeentnahmeöffnungen nur zur Kontrolle entladener Tanks gestattet, nachdem die entsprechenden Tanks entspannt worden sind. Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben.
  2. Absatz 3,Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
  3. Absatz 4,Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.
  4. Absatz 5,Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.
  5. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.

Schlagworte

Ladeleitung

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153271

Alte Dokumentnummer

N9199224035J